Global Harmonised System (GHS)


Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (CLP-Verordnung für „classification“, „labelling“ und „packaging“) oder vereinfacht auch GHS-Verordnung. Die neueste konsolidierte Fassung der GHS-Verordnung kann über die ECHA-Webseite heruntergeladen werden.

Ziel der Verordnung ist es, weltweit einheitliche Regelungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen für Inverkehrbringer und den Transport  zu erstellen. Mit der GHS-Verordnung wurde die EU-Gesetzgebung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und von Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) durch das von den Vereinten Nationen entwickelte „Global Harmonisierte System“ (GHS) ersetzt.

Allerdings wurden bisher nicht alle Gefahrenklassen/Kategorien des modulartig aufgebauten GHS in das Europäische Recht übernommen ("Building Block Approach“). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde auch die Liste der nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuften Gefahrstoffe in das neue Einstufungssystem der GHS transformiert. Obwohl viele Elemente der bisherigen EU-Regelungen von der GHS übernommen wurden, sind doch entscheidende Änderungen in Hinblick auf die Bezeichnungen und Einstufungskriterien zu beachten, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Anstelle der bisherigen R-Sätze definiert die GHS so genannte Gefahrenklassen, die in verschiedene Kategorien untergliedert sind.

Als Beispiel sei die Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ dargestellt:

 

Kategorie

Gefahrenhinweis GHS

Kriterien *)

Bisherige Einstufung nach 67/548/EWG

Akut

1

Sehr giftig für Wasserorganismen

H400

LC50 oder EC50

≤ 1 mg/l

≈ R50

Chronisch

1

Sehr giftig für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H410

LC50 oder EC50

≤ 1 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R50-53

Chronisch

2

Giftig für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H411

LC50 oder EC50

>1 bis ≤ 10 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R51

Chronisch

3

Schädlich für Wasserorganismen;

Langzeitwirkung

H412

LC50 oder EC50

>10 bis ≤ 100 mg/l und nicht schnell abbaubar und/oder BCF >500  (ersatzweise log Pow ≥ 4)

≈ R52

Chronisch

4

Kann für  Wasser-organismen schädlich sein;

Langzeitwirkung (Sicherheitsnetz)

H413

Keine Einstufung nach oben genannten Kriterien möglich, aber dennoch Anlass zur Besorgnis

≈R53

*) Akute Toxizität: LC50 (Fische) bzw. EC50 (Krebstiere, Algen oder andere Wasserpflanzen)
    BCF: Biokonzentrationsfaktor
    LogPow: Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient

Die Deutschen Zulassungsbehörden betreiben ein nationales REACH-CLP Helpdesk und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt umfangreiche Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung.

Das Umweltbundesamt hat einen Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung erstellt, der eine sehr gute Übersicht gibt.

Auf EU-Ebene bietet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) umfangreiche Informationen und Leitfäden zur Umsetzung der GHS-Verordnung sowie zu notifizierten bzw. harmonisierten Einstufungen an.